Satzung
Gesellschaftsvertrag der Spendenengel gemeinnützige UG ( haftungsbeschränkt )
§ 1 Firma, Sitz
-
Die Gesellschaft führt die Firma
Spendenengel gemeinnützige UG ( haftungsbeschränkt ).
-
Sie hat ihren Sitz in 89077 Ulm, Hauffstr. 29.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2017.
§ 2 Zweck und Unternehmensgegenstand
-
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und öffentlichen Gesundheitspflege
- Förderung Kunst und Kultur
- Förderung des Denkmalschutzes
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes
- Förderung des Wohlfahrtswesens
- Förderung der Hilfe für Verfolgte
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung der Pflege des Heimatgedankens
- Förderung des demokratischen Staatswesens
- Förderung des Bürgerschaftlichen Engagement
- durch die ideelle und finanzielle Förderung inländischer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländischer Körperschaften, soweit sie der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
-
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Einwerben von Mitteln – in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen und deren Weitergabe an die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Körperschaften. Die Gesellschaft ist somit eine Fördergesellschaft i. S. Des § 58 Nr. 1 AO.
§ 3 Mittelverwendung, Selbstlosigkeit
-
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
-
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
-
Die Gesellschafter erhalten bei Ausscheiden, Auflösen oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
-
Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
-
Die Gesellschaft kann zur Erfüllung ihres Satzungszwecks und soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen Körperschaften beteiligen. Sie darf Beteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände erwerben, halten und verwalten und die hieraus erzielten Erträge zur selbstlosen Förderung ihres gemeinnützigen Zwecks verwenden.
§ 4 Stammkapital und Geschäftsanteile
-
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.000,00 Euro ( in Worten: Euro Eintausend )
-
Hiervon übernimmt
Herr Christian Wietschorke, geb. 20.03.1968,
wohnhaft Hauffstr. 29, 89077 Ulm
1.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von je 1,00 EUR ( in Worten: Euro eins ) ( Geschäftsanteile Nr. 1 - 1000 )
-
Die Stammeinlage ist in vorgenannter Höhe vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister auf das Firmenkonto einzuzahlen.
-
Die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen bedarf der notariell beurkundeten Erklärung des betreffenden Gesellschafters, jedoch keiner Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaftsversammlung.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
-
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
-
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
-
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
-
Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
-
Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
-
Dies gilt auch für den oder die Liquidator(en).
-
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Entscheidung trifft die Gesellschaftsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist.
-
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte auch nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
-
Die Geschäftsführung verantwortet die Führung der laufenden Geschäfte und wirkt bei der strategischen Ausrichtung und Planung auf gemeinnützigem und sonstigem Feld mit.
-
Die Geschäftsführer und Gesellschafter haben bei der Geschäftsführung die ideelle Ausrichtung ( siehe § 2 und §3 ) der Gesellschaft in besonderem Maße zu berücksichtigen.
§ 6 Überprüfung
-
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sollen diese die Wirksamkeit ihrer Arbeit und die der anderen Organe regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, systematisch überprüfen und die aktuellen Grundsätze der Corporate/Non-profit-Governance berücksichtigen.
§ 7 Gesellschafterversammlung
-
Die Gesellschafter üben ihre Rechte grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung aus. Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, die Versammlung allein einzuberufen.
-
Zur Gesellschafterversammlung sind die Gesellschafter von der Geschäftsführung unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen durch eingeschriebenen Brief zu laden. Der Lauf der Frist beginnt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post.
-
Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist jeweils im ersten halben Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres einzuberufen. In dieser Gesellschafterversammlung ist über die Jahresschlussrechnung für das vorangegangene Jahr und die Verteilung des Reingewinns zu beschließen.
-
Ansonsten ist die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Situation der Gesellschaft dies erfordert.
-
Jede Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten. Des Weiteren sind den Gesellschaftern die zur Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen mitzusenden. Jeder Gesellschafter ist befugt, vor der Fertigung von Einladungen oder unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch binnen drei Tagen (weitere) Tagesordnungspunkte aufnehmen zu lassen.
-
Die Leitung der Gesellschafterversammlung steht dem Vorsitzenden zu, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Versammlung gewählt wird. Er ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse und des wesentlichen Inhalts der beratung zu sorgen. Die Niederschrift wird unmittelbar nach Beendigung der Gesellschafterversammlung gefertigt, von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Gesellschafter unterzeichnet. Die Niederschrift wird jedem Gesellschafter unverzüglich übersandt. Die Niederschriften sind am Sitz der Gesellschaft zusammen mit den Jahresabschlüssen aufzubewahren.
§ 8 Beschlussfassung
-
Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht gesetzlich oder nach den Bestimmungen dieses Vertrages eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.
-
Jeder Euro eines Geschäftsanteils ergibt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (fernmündlich, fernschriftlich etc. ) ist nur bei Vorliegen eines wichtigen und dringlichen Grundes und nur durch sämtliche Gesellschafter zulässig. Ein auf diese Weise zu Stande gekommener Beschluss ist unverzüglich zu protokollieren und unverzüglich von den Gesellschaftern zu unterzeichnen.
-
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 90 % des gezeichneten – nicht des in der Versammlung vertretenen – Stammkapitals.
-
Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse ist nur binnen drei Monaten nach Zugang des Beschlusses bei dem Gesellschafter möglich.
§ 9 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 10 Jahresabschluss
-
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung vorzulegen.
-
Über die Verwendung des in der Bilanz nach Bildung der gesetzlichen Tücklagen ausgewiesenen Gewinns entscheidet die Gesellschafterversammlung. Dabei sind die Gewinne insbesondere entsprechend den steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§ 11 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§ 12 Gründungsaufwand
Den Gründungsaufwand trägt der Gesellschafter und stellt somit die Gesellschaft von den anfallenden Gründungskosten frei.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch verbleibende Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes
§ 14 Salvatorische Klausel
-
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
-
Die betreffende unwirksame Bestimmung ist von den Gesellschaftern durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Ulm, den 15.09.2017
( Christian Wietschorke – geschäftsführender Gesellschafter )